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Was zahlt die Kranken­kasse?

MVZ-Eifel Team

Kassenleistung, Eigenanteil, Festzuschuss und Bonus – was zahlt die Krankenkasse wirklich bei Füllungen und Zahnersatz?

Bei Füllungen

Die Krankenkassen zahlen generell nur einfache/preiswerte Füllungen. Bei Seitenzähnen (Backenzähnen) müssen diese Füllungen aus Amalgam bestehen, bei Frontzähnen dürfen es Kompositfüllungen (vereinfachend „Kunststofffüllungen“) sein, jedoch nur in der sogenannten Einschichttechnik – also dann, wenn diese in einem Schritt eingefüllt und gehärtet werden.

Ausnahmen von dieser Regelung gibt es bei nachgewiesenen Allergien gegen Bestandteile von Amalgam oder bei Patienten mit schweren Nierenfunktionsstörungen. Verwenden Zahnarztpraxen kein Amalgam mehr, bieten sie für die Seitenzähne eine andere Füllungsart ohne Zuzahlung an: meist Kompomere. Hierbei ist die Haltbarkeit gegenüber Kompositfüllungen eingeschränkt. Für die Milchzähne von Kindern gibt es inzwischen gute Alternativen zu Amalgam, die von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden.

Generell zuzahlungspflichtig sind …

  • mehrfach geschichtete Kompositfüllungen („Kunststofffüllungen“, metallfrei). Diese werden Schicht für Schicht eingefügt und bei jedem Schritt gehärtet.
  • Versorgungen mit Inlays oder Onlays (starre, indirekte Einlage-/Auflagefüllungen, z. B. aus metallfreier, ästhetischer Keramik)

Die Kasse übernimmt in diesen Fällen nur die vergleichbare preisgünstigste Füllung.

Bei Zahnersatz

Bei Zahnersatz wie einer Krone, Brücke oder Prothese übernehmen die Krankenkassen nur einen Teil der anfallenden Kosten: Sie zahlen den „Festzuschuss“ für die sogenannte Regelversorgung, eine Art Standardzahnersatz. Dieser Betrag ist unabhängig davon, ob Sie sich für diese Regelversorgung oder für einen höherwertigen, z. B. ästhetischeren Zahnersatz, entscheiden. Den Rest der Kosten müssen Sie selbst tragen. Zahnzusatzversicherungen decken diesen Rest ganz oder teilweise ab.

Sichern Sie sich Ihren Bonus: Gesetzlich Krankenversicherte werden von ihrer Krankenkasse mit einem höheren Zuschuss (Bonus) belohnt, wenn sie ihre Vorsorgeuntersuchungen in den vergangenen 5 bzw. 10 Jahren durchgehend wahrgenommen haben.

Härtefallregelung: Für Patienten, deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, gilt eine Härtefallregelung. Sie erhalten in diesem Fall den doppelten Festzuschuss, mindestens aber den kompletten Rechnungsbetrag für die oben erwähnte Regelversorgung. Ist zum Beispiel normalerweise ein Festzuschuss von 300,00 Euro vorgesehen, erhalten sie 600,00 Euro von ihrer Krankenkasse. Sollten die kompletten Kosten höher liegen, wird der Gesamtbetrag erstattet.

Bei Zahnimplantaten

Implantate gehören nicht zum Leistungskatalog von Krankenkassen. Diese übernehmen daher keinerlei Kosten für die Implantation (also den Eingriff). Gesetzlich Versicherte erhalten jedoch den Festzuschuss für die in der jeweiligen Zahnsituation vorgesehene Zahnersatz-Regelversorgung – unabhängig davon, ob sich der Patient für eine konventionelle Zahnersatzlösung (z.B. eine herausnehmbare Teilprothese) oder eine Implantatbehandlung entscheidet.

Sie haben Fragen zur Kostenübernahme und Eigenanteilen? Wir sind gern für Sie da.

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